Acht Pflichtteile, die Bußgelder bei Verstößen und die eigenen Regeln für E-Bikes und Kinder.
Zwei getrennte Vorschriften – und genau deren Verwechslung sorgt für die meisten Missverständnisse.
Die StVZO regelt das Fahrzeug. Sie listet Bauteil für Bauteil auf, was an einem Rad montiert sein muss, damit es überhaupt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Diese Vorschrift wird am häufigsten unterschätzt, weil sich ein Rad tadellos fahren lässt und trotzdem nicht zulässig ist.
Die StVO regelt das Verhalten: wo du fahren musst, was an der roten Ampel gilt, wie viel du getrunken haben darfst. Sie gilt für dich, nicht für dein Rad.
Beides muss stimmen. Ein perfekt ausgestattetes Rad auf dem Gehweg kostet genauso Geld wie ein einwandfreier Fahrer auf einem unbeleuchteten Rad.
Nach §64a, §65 und §67 StVZO muss jedes Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr alle acht Punkte erfüllen. Ausnahmen für kurze Strecken gibt es nicht.
Vorder- und Hinterradbremse müssen getrennt voneinander wirken. Ein Fixie mit nur einer Bremse ist nicht zulässig.
Ausdrücklich eine Klingel. Hupen, Pfeifen oder elektronische Signalgeber erfüllen die Vorschrift nicht.
Mindestens 10 Lux, nach vorn gerichtet. Dynamo, Batterie oder Akku sind gleichermaßen erlaubt.
Mindestens 25 cm über der Fahrbahn. Rücklichter, die ausschließlich blinken, sind nicht zugelassen.
Häufig im Scheinwerfergehäuse integriert – das ist zulässig. Prüfe trotzdem, ob deiner vorhanden ist.
Ein Rückstrahler mit dem Kennbuchstaben Z. Das am häufigsten fehlende Bauteil überhaupt.
Nach vorn und hinten an jedem Pedal, insgesamt vier. Klickpedale haben sie so gut wie nie.
Zwei gelbe Speichenreflektoren pro Laufrad – alternativ Reflexstreifen an Reifen oder Felgen.
Pedalreflektoren und der Z-Rückstrahler fehlen am häufigsten, weil sie beim Umbauen als Erstes verschwinden.
Hier hält sich veralteter Rat besonders hartnäckig. Jahrzehntelang schrieb die StVZO einen Dynamo vor, Batterieleuchten waren nur an leichten Rennrädern geduldet. Viele halten das bis heute für geltendes Recht.
Seit Juni 2017 stimmt es nicht mehr. Mit der Änderung von §67 StVZO dürfen Front- und Rücklicht an jedem Fahrrad per Dynamo, Batterie oder Akku betrieben werden. Auch die Pflicht, die Beleuchtung tagsüber mitzuführen, ist entfallen – montiert und funktionsfähig muss sie aber sein, sobald die Sichtverhältnisse es erfordern.
Dieselbe Novelle hat das Heck vereinfacht: Der zusätzliche kleine Rückstrahler ist weggefallen, geblieben ist der große Z-Rückstrahler.
Zugelassene Leuchten tragen ein deutsches Prüfzeichen – eine Wellenlinie mit einem K und einer Nummer. Fehlt es, ist die Leuchte nicht StVZO-konform, egal wie hell sie ist.
Radfahrende stehen nicht außerhalb des Bußgeldkatalogs. Die Ausstattungsverstöße sind günstig, die Verhaltensverstöße nicht – und ab 60 Euro kommt ein Punkt in Flensburg dazu.
| Verstoß | Bußgeld | Punkt in Flensburg |
|---|---|---|
| Keine funktionierenden Bremsen | 10 € | Nein |
| Keine Klingel | 15 € | Nein |
| Fahren ohne Licht | 20–35 € | Nein |
| Fahren entgegen der Fahrtrichtung | 20–35 € | Nein |
| Benutzungspflichtigen Radweg ignoriert | 20–35 € | Nein |
| Handy am Lenker | 55 € | Nein |
| Fahren auf dem Gehweg | 55–100 € | Ab 60 € |
| Rotlicht, unter 1 Sekunde | 60–120 € | Ja |
| Rotlicht, über 1 Sekunde | 100–180 € | Ja |
Die Spannen ergeben sich aus der Abstufung: Der untere Wert ist das Grundbußgeld, der obere gilt bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung.
Das ist der Teil mit den ernsthaften Folgen – und er überrascht alle, die das Rad für den sicheren Heimweg halten.
Ab 1,6 Promille ist Radfahren keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach §316 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Drei Punkte in Flensburg und eine angeordnete MPU. Wer sie nicht besteht, kann die Auto-Fahrerlaubnis verlieren, ohne je am Steuer gesessen zu haben.
Strafbar wird es bereits darunter, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen oder ein Unfall passiert.
Weil die MPU an die Verurteilung geknüpft ist und nicht an das Fahrzeug, ist Trunkenheit auf dem Rad einer der wenigen Wege, den Autoführerschein ohne Auto zu verlieren.
Ob die Fahrradregeln für dein E-Bike gelten, entscheidet eine einzige Zahl: die Geschwindigkeit, bei der die Motorunterstützung endet.
| Pedelec (25 km/h) | S-Pedelec (45 km/h) | |
|---|---|---|
| Rechtliche Einstufung | Fahrrad | Kleinkraftrad |
| Führerschein | Keiner | Klasse AM |
| Versicherungskennzeichen | Nicht nötig | Pflicht |
| Helm | Freiwillig | Pflicht |
| Mindestalter | Keines | 16 Jahre |
| Radwege | Erlaubt | Nicht erlaubt |
| StVZO-Pflichtausstattung | Gilt vollständig | Kleinkraftrad-Regeln |
Ein normales Pedelec – Motor bis 250 Watt, Unterstützung bis 25 km/h – ist rechtlich in jeder Hinsicht ein Fahrrad. Ein S-Pedelec ist dagegen kein Fahrrad, und es wie eines zu behandeln wird teuer. Mehr Gewicht und Tempo belasten außerdem genau die Bauteile, auf die es rechtlich ankommt; unser Beitrag zur E-Bike-Wartung zeigt die Verschleißpunkte.
§2 Abs. 5 StVO legt genau fest, wo Kinder fahren dürfen.
Ein Punkt, über den Familien regelmäßig stolpern: Die Gehwegregel gilt dem Kind, das selbst fährt. Ein Kind im Sitz oder Anhänger überträgt dieses Recht nicht auf die Person am Lenker.
Schieb das Rad ins Tageslicht und geh die Liste der Reihe nach durch. Alles, was du nicht abhaken kannst, kann bei einer Kontrolle Geld kosten.
Drei Dinge sind nicht vorgeschrieben: ein Helm (in Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Radfahrende, in keinem Alter), Warnweste oder helle Kleidung, und eine Haftpflichtversicherung für normale Fahrräder und Pedelecs.
Du kaufst gebraucht? Geh die Liste vor der Übergabe durch – kein Verkäufer ist verpflichtet, das Rad verkehrssicher zu übergeben. Worauf es technisch ankommt, steht in unserem Beitrag zum Gebrauchtkauf; Angebote findest du auf dem PEDAL24 Marktplatz. Steht das Rad dann bei dir, ist Diebstahlschutz der nächste Schritt. Fehlt etwas, hilft ein geprüfter PEDAL24 Mechaniker – etwa bei der Fahrradreparatur in Berlin.
Quellen: §64a, §65 und §67 StVZO; §2 und §23 StVO; §316 StGB; aktueller Bußgeldkatalog für Radfahrer; ADFC zu Kindertransport und Begleitung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Nein. Für Radfahrende besteht in keinem Alter eine Helmpflicht, weder auf dem Fahrrad noch auf dem Pedelec. Vorgeschrieben ist der Helm nur auf dem S-Pedelec, das rechtlich als Kleinkraftrad gilt.
Ja. Seit der Änderung von §67 StVZO im Juni 2017 dürfen Front- und Rücklicht an jedem Fahrrad mit Dynamo, Batterie oder Akku betrieben werden. Die Leuchten brauchen weiterhin das deutsche Prüfzeichen – eine Wellenlinie mit K und Nummer.
20 Euro als Grundverwarngeld. Bei Gefährdung steigt es auf 25 Euro, bei einem Unfall auf 35 Euro. Einen Punkt in Flensburg gibt es nicht, weil der Betrag unter der 60-Euro-Grenze bleibt.
Ja. Ab 1,6 Promille ist Trunkenheit im Verkehr eine Straftat mit drei Punkten in Flensburg und angeordneter MPU. Wer die MPU nicht besteht, kann die Auto-Fahrerlaubnis verlieren, obwohl der Verstoß auf dem Fahrrad passiert ist.
Für Pedelecs mit Unterstützung bis 25 km/h und 250 Watt gilt sie vollständig, denn sie sind rechtlich Fahrräder. S-Pedelecs bis 45 km/h sind Kleinkrafträder: Sie brauchen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM, Helm und ein Mindestalter von 16 Jahren und dürfen keine Radwege nutzen.
Kinder unter 8 Jahren müssen den Gehweg oder einen baulich getrennten Radweg nutzen. Ab 8 dürfen sie wählen, ab 10 müssen sie Radweg oder Fahrbahn benutzen. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter 8 auf dem Gehweg begleiten.
Die Prüfung auf Verkehrssicherheit ist für eine Werkstatt eine Sache von zehn Minuten, und die fehlenden Teile kosten meist nur wenige Euro. Beim PEDAL24 Fahrradservice kommt ein geprüfter Mechaniker zu dir.